Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer:in – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer:in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer:in ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die Auftragnehmer:in selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die Auftragnehmer:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in anbietet.
3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer:in auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer:in auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der Auftragnehmers:in von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des/der Auftragnehmers:in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
Der/die Auftragnehmer:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer:in und seinen/ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der Auftragnehmer:in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Auftragnehmers:in zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des/der Auftragnehmers:in – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
Der/die Auftragnehmer:in haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen.
Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des/der Auftragnehmers:in zurückzuführen ist.
Sofern der/die Auftragnehmer:in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der/die Auftragnehmer:in diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer:in, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der/die Auftragnehmer:in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet dem/der Auftragnehmer:in Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer:in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer:in. Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den/die Auftragnehmer:in fällig.
Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des/der Auftragnehmers:in vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer:in, so behält der/die Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die Auftragnehmer:in bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer:in von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts oder der Trainings und der entsprechenden Rechnungslegung.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
• Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
• wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
• wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der Auftragnehmers:in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der Auftragnehmers:in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers:in. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.
Workshop, Training, Bootcamp
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle offenen Trainings, Workshops und Bootcamps (in Folge: „Training“ genannt). Abweichende Bestimmungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn diesen durch die Adaptive Change Management Kobald GmbH (in Folge „Adaptive Change Management“ genannt) nicht widersprochen wird.
2. Anmeldung/Vertragsabschluss bei Trainings
2.1 Zustandekommen des Vertrages
Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag über die Trainingsteilnahme kommt erst mit Bestätigung der Onlinebuchung/per E-Mail eingegangenen Anmeldung des Kursteilnehmers durch Adaptive Change Management zustande. Der anmeldende Kunde ist an seine Anmeldung 14 Tage ab Zugang seiner Anmeldung gebunden. Erhält der anmeldende Kunde bis dahin keine Bestätigung durch Adaptive Change Management per E-Mail, entfällt die Bindung des Kunden an seine Anmeldung.
2.2 Teilnehmerzahl
Die Bestätigung durch Adaptive Change Management (vgl. Punkt 3.1) steht immer unter dem Vorbehalt, dass die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen erreicht wird. Die Teilnehmerzahl ist zur Sicherung des Wissenstransfers aus räumlichen Gründen (onsite) begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt.
3. Stornierungen durch den Kunden und Ersatzteilnehmer
3.1 Stornierungen
Stornierungen von Anmeldungen bis 4 Kalenderwochen vor Trainingsbeginn sind kostenfrei. Bei Stornierungen, die spätestens 2 Kalenderwochen vor Trainingsbeginn schriftlich bei Adaptive Change Management eingehen, berechnet Adaptive Change Management eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Trainingspreises. Bei Stornierungen des Kunden, die nach 2 Kalenderwochen vor Trainingsbeginn schriftlich bei Adaptive Change Management eingehen, stellen wir 100% des Trainingspreises in Rechnung. Auch bei vollständiger oder teilweiser Nichtteilnahme ist die volle Trainingsgebühr (100 %) zu entrichten.
3.2 Ersatzteilnehmer
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, anstelle des vereinbarten Trainingsteilnehmers einen Ersatzteilnehmer zu benennen.
4. Änderungen/Verschiebungen/Absagen durch Adaptive Change Management
4.1 Trainingsinhalte
Adaptive Change Management ist berechtigt, die Trainingsinhalte im zumutbaren Umfang zu modifizieren.
4.2 Termin-/Ortsverschiebungen
Sollte ein Training durch Krankheit des Trainers, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse ausfallen, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Adaptive Change Management kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet oder für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, haftbar gemacht werden. Selbstverständlich wird Adaptive Change Management– wo immer möglich – in solchen Fällen bestrebt sein, den Kunden durch geeignete Maßnahmen entgegen zukommen. Adaptive Change Management behält sich weiters vor, ein Training bei zu geringer Teilnehmeranzahl abzusagen. In diesem Fall können Sie zwischen der Teilnahme an einem anderen Training oder der Rückerstattung der vollen Gebühr wählen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
4.3 Planungssicherheit auf Grund der Corona-Pandemie
In Ermangelung einer Planungssicherheit auf Grund der Corona-Pandemie ( höhere Gewalt ) ist dem Kunden zur Kenntnis zu nehmen, dass die nachfolgenden Ausführungen in die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden.
Für Vertragsstörungen, welche in Verbindung mit dem Covid-Sars-Virus stehen ( beispielsweise behördliche Quarantäneanordnungen, Grenzschließungen, Begrenzungen hinsichtlich der Personenanzahl von Zusammenkünften auf ein Minimum, Ausgangssperren ) und diese die Erbringung von Leistungspflichten tangieren, wird Adaptive Change Management von seiner Leistungspflicht befreit, soweit sich der Umstand der Einflusssphäre von Adaptive Change Management entzieht. Adaptive Change Management strebt an, sich unverzüglich ab Kenntniserlangung eines oben aufgeführten Umstandes mit dem Kunden in Verbindung zu setzen. Zudem ist Adaptive Change Management stets bemüht, eine faire – und auf gegenseitige Interessen gerichtete Lösung zu erarbeiten und einen möglichen Ausweichtermin zu finden.
5. Preise/Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt vor Trainingsbeginn. Es gilt der in den Trainingsunterlagen ausgewiesene Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In der Europäischen Union kann das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung kommen. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug direkt nach Rechnungseingang und in jedem Fall vor Beginn des Trainings zu begleichen. Adaptive Change Management behält sich vor, Kunden, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, von Trainings auszuschließen.
6. Schutzrechte
Die im Rahmen des Trainings übergebenen Unterlagen sind ausschließlich für die persönliche Verwendung des Trainingsteilnehmers bestimmt und verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der Trainingsgebühr Eigentum von Adaptive Change Management. Die Verwendung für die Unterrichtung Dritter, die Weitergabe der Unterlagen an Dritte und die Vervielfältigung ist nicht zulässig. Im Besonderen gelten die Copyright-Bestimmungen der Hersteller und Copyright Eigentümer. Es werden möglicherweise Foto/Filmaufnahmen im Training gemacht, die auch die Aktionen der Teilnehmer zeigen. Die Teilnehmer sind damit einverstanden, dass diese Bilder/Filme gemacht werden und dass diese Bilder für kommerzielle Zwecke von Adaptive Change Management genutzt werden. Die Bildrechte liegen bei Adaptive Change Management. Die Teilnehmer erklären sich auch bereit, dass Adaptive Change Management ihren jeweiligen Firmennamen als Referenz verwenden darf.
7. Datenschutz
Adaptive Change Management speichert die von Ihnen bei einer Anmeldung angegebenen Informationen ausschließlich, um Ihre Trainingsteilnahme zu bearbeiten und vor, während und nach dem Training mit Ihnen in Kontakt treten zu können. Adaptive Change Management stellt persönliche Daten nicht weiteren Dritten zur Nutzung zur Verfügung.
8. Haftungsausschluss
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Adaptive Change Management keine Verantwortung für Unfälle, die sich auf dem Weg des Kunden zum und vom Trainingsort ereignen, übernimmt. Als Trainingsort gilt jeder Ort, an dem Adaptive Change Management gemeinsam mit den Kunden Trainings Aktivitäten, welcher Art und wo auch immer, entfaltet. Handelt es sich dabei um Trainingsräume in einem Gebäude, so beginnt und endet der Weg des Kunden am allgemeinen Eingang zu den Trainingsräumen.
9. Sonstiges
9.1 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder zukünftig werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.2 Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz der Adaptive Change Management Kobald GmbH in Eisenstadt, Burgenland, und es gilt österreichisches Recht.